Frauen Union Kreisverband Borken

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Mütterrente zum 1. Juli 2014 - ein Rentenpunkt mehr für Eltern, deren Kind vor 1992 geboren wurde

Die Frauen Union der CDU beanwortet Fragen zu diesem heiß und kontrovers diskutierten Thema.
Was genau ist geplant?
Der Gesetzentwurf über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird zurzeit vom Deutschen Bundestag beraten. Derzeit werden jungen Müttern drei Entgeltpunkte pro Kind angerechnet. Ältere Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern bekommen nur einen Entgeltpunkt. Künftig soll es für jedes vor 1992 geborene Kind zwei Entgeltpunkte geben.

D. h. mit Wirkung zum 1. Juli 2014 soll diesen Müttern bzw. Vätern zusätzlich ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Das gilt sowohl für heutige als auch für zukünftige Rentnerinnen und Rentner. Ein Entgeltpunkt entspricht dann 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten. Um diesen Bruttowert wird sich die monatliche Rente je Kind erhöhen. Wir stärken also mit der Mütterrente die eigenständige Alterssicherung von Frauen. Die Neuregelung zur Mütterrente knüpft dabei an die bestehende Gesetzeslage zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der Rente an.

Wer profitiert von der Mütterrente?
Aktuell können sich 9,5 Millionen Mütter und etwa 150.000 Väter über die Mütterrente freuen.

Wie erhalten heutige Rentnerinnen und Rentner die Mütterrente?
Mütter bzw. Väter, die am 1. Juli 2014 bereits eine Rente beziehen, bei der Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden, sollen möglichst rasch und unkompliziert die zusätzlichen Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen. Deshalb ist in diesen Fällen die pauschale Anrechnung von einem zusätzlichen Entgeltpunkt vorgesehen. Das gilt auch für hochbetagte Rentnerinnen, die Kindererziehungsleistung erhalten. So wird vermieden, dass bestehende Renten neu berechnet werden müssen. Da die Gesetzgebung erst kurz vor dem Inkrafttreten am 1. Juli 2014 abgeschlossen
sein wird, wird es voraussichtlich wegen der erforderlichen Vorarbeiten
für die Umsetzung durch die Deutsche Rentenversicherung nicht möglich sein, den pauschalen Zuschlag zur Rente für die Mütter schon im Juli auszuzahlen. Auch wenn die Zahlungen erst später einsetzen ist sichergestellt, dass das Geld rückwirkend ab Juli nachgezahlt wird. Es gehen also keine Entgeltpunkte verloren, auch wenn die Umsetzung Zeit in Anspruch nimmt.

Müssen sie die Mütterrente beantragen?
Der Zuschlag auf die Rente erfolgt automatisch in einem pauschalen Verfahren. Rentnerinnen und Rentner (Rentenbestand) müssen daher keinen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Sie haben ein geklärtes Rentenversicherungskonto, daher liegen die erforderlichen Informationen für die verbesserte Anerkennung der Kindererziehungszeiten vor.

Wie bekommen künftige Rentnerinnen und Rentner die Mütterrente?

Für diejenigen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes neu in Rente gehen (Rentenneuzugänge) wird die Rente individuell berechnet. Dazu zählt dann auch der zusätzliche Entgeltpunkt für jedes Kind, welches vor 1992 geboren wurde. Die eigene Rente steigt durch die Erhöhung der Kindererziehungszeiten! Wer bereits Kindererziehungszeiten in seinem Rentenkonto geltend gemacht hat, braucht nichts zu unternehmen. In diesen Fällen wird die Anrechnung des zusätzlichen Entgeltpunktes von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft.

Versicherte mit Kindern, die bislang noch keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht haben, sollten diese gegenüber der Rentenversicherung für ihre vor 1992 geborenen Kinder geltend machen. Dies kann im Rahmen des Kontenklärungsverfahren erfolgen, zu dem Versicherte erstmals im Alter von 43 aufgefordert werden oder spätestens im Rentenantragsverfahren.

Bei wie vielen vor 1992 geborenen Kindern hat eine Versicherte allein aus der Kindererziehung einen Rentenanspruch?

Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszeiten vorhanden sind. Durch die geplante Gesetzesänderung kann erstmals ein Anspruch auf Regelaltersrente entstehen. Infolge der Mütterrente werden ab 1. Juli 2014 bei vor 1992 geborenen Kindern zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig drei vor 1992 geborene Kinder für eine Mutter ausreichen, um allein aus Kindererziehungszeiten einen Rentenanspruch zu erwerben. Wer bislang noch keinen Anspruch auf Regelaltersrente hatte und jetzt dank der Kindererziehungszeiten auf fünf Jahre an Beitragszeitenkommt, sollte sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden und ggf. eine Rente beantragen.

Wie wirkt es sich auf meine Rente aus, wenn ich während der Kindererziehung erwerbstätig war?

Schon heute gilt, dass bei Frauen, die während der Kindererziehungszeit erwerbstätig waren, zu den Entgeltpunkten für Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit zusätzlich die Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Diese Regelung greift auch für den zusätzlichen Entgeltpunkt. Ob die Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr erreicht ist, hängt davon ab, ob und in welchen Umfang eine Frau im zweiten Lebensjahr des Kindes gearbeitet hat.

Warum unterscheiden sich die Rentenwerte im Westen und im Osten?

Mit der Überleitung des lohn- und beitragsbezogenen Rentenrechts wurde für die ostdeutschen Bundesländer entschieden, dass die Entwicklung der Renten wie im Westen der Entwicklung der Löhne folgen soll. Da die ostdeutschen Löhne im Durchschnitt noch geringer sind als im Westen sind auch die Entgeltpunkte für die Rentenberechnung geringer. Dies gilt für alle Beitragszeiten und dementsprechend auch für die Bewertung von Kindererziehungszeiten. Die Rentenwerte Ost und West haben sich zunehmend angeglichen. Aktuell liegt das Niveau bei 92,2 Prozent. Die Angleichung des Rentenwerts Ost soll nach dem Koalitionsvertrag mit dem Auslaufen des Solidarpaktes erfolgen.

Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?

Ja, die Mütterrente wird auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Die Grundsicherung ist keine Rentenart, sondern eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird. Erst zählt der eigene Rentenanspruch. Sozialhilfe ist also nachrangig. Im Jahr 2012 haben 293.807 Rentnerinnen über 65 Jahre Grundsicherung erhalten. Laut Schätzungen in den Medien und der Deutschen Rentenversicherung könnte bei ca. 260.000 Rentnerinnen eine höhere Mütterrente auf die Grundsicherung angerechnet werden. Dies hätte zur Folge, dass sie zwar nicht über ein höheres
Monatseinkommen verfügen, aber sie erhalten eine höhere eigene Rente und sind damit weniger auf die Grundsicherung angewiesen. 97 Prozent der Mütter sind nicht auf Grundsicherung angewiesen. Rund 9,3 Millionen Mütter, d. h. fast alle Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern erhalten also mehr Geld!

Hat die Mütterrente Auswirkungen auf meine Hinterbliebenenrente?

Wenn sich die eigene Rente erhöht, kann das dazu führen, dass Freibetragsgrenzen in der Hinterbliebenenrente tangiert werden. Derzeit werden Einkommen oberhalb eines Freibetrages zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dazu gehört auch die eigene Erwerbsminderungs- oder Altersrente. Die Grenzen für den Freibetrag liegen derzeit bei 742,90 Euro/West und bei 679,54 Euro/Ost.

Welche Rückwirkungen werden nachträglich erhöhte Mütterrenten für bereits erfolgte Versorgungsausgleiche haben?

Durch den Versorgungsausgleich werden unter anderem die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Wenn es durch die „Mütterrente“ zu einer Rentenerhöhung kommt und sich die Differenz der in der Ehe erworbenen Ansprüche – die ja im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden soll – nachträglich verändert, kann auf Antrag ein Abänderungsverfahren
durchgeführt werden. Ein Abänderungsverfahren ist aber nur dann
zulässig, wenn die Veränderung wesentlich ist. Das bedeutet, dass die Veränderung bestimmte Mindestbeträge übersteigen muss, deren Höhe zudem davon abhängt, ob die Scheidung vor September 2009 oder danach erfolgt ist. Ob die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren eines Versorgungsausgleichs vorliegen, kann daher nur in jedem Einzelfall beurteilt werden.

Wie wird die höhere Mütterrente finanziert?

Der zusätzliche Entgeltpunkt für die Mütterrente wird rund 6,7 Milliarden Euro pro Jahr kosten. Das wird anfangs aus den Rücklagen der Rentenversicherung gezahlt. Diese Rücklage beträgt ca. 31,5 Milliarden Euro.
Die Deutsche Rentenversicherung wird zu einem Drittel von den Arbeitnehmern, zu einem Drittel von den Arbeitgebern und zu einem ein Drittel aus dem Bundeszuschuss finanziert. Der Bundeszuschuss beträgt etwa 82 Milliarden Euro im Jahr und wird aus Steuermitteln bezahlt.
Damit der Beitragssatz zur Rentenversicherung stabil bleibt, soll der Steuerzuschuss zur Rentenversicherung in den nächsten Jahren weiter aufwachsen, damit die Mütterrente dann gänzlich aus Steuermitteln finanziert wird. 2010 wurden etwa 11,6 Milliarden Euro für die Zahlung von Kindererziehungszeiten in die Rentenversicherung im Rahmen des Bundeszuschusses eingezahlt. Davon wurden jedoch nur 6,2 Milliarden Euro an Rentnerinnen für Kindererziehungszeiten ausgezahlt. Es werden also schon seit Jahren Milliardenbeträge des Bundes aus Steuermitteln
in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, die heute nur zum Teil
für Kindererziehungszeiten ausgezahlt werden. Davon profitiert die Rentenkasse, d. h. jeder Beitragszahler seit Jahren!


Weitere Informationen finden Sie unter www.rentenpaket.de

oder www.deutsche-rentenversicherung.de