Frauen Union Kreisverband Borken

Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten und Sicherstellung des Kindeswohls im Einzelfall

Fachempfehlung Nr. 14 vom 02.04.2020

Mit Erlass vom 13.03.2020 wurde ein Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen ausgesprochen. Der Erlass regelt zugleich Ausnahmen für Kinder, die trotz des Betretungsverbots aufzunehmen sind. 
Das Betretungsverbot geht für Familien mit erheblichen Herausforderungen einher, da der Alltag ohne die für viele ansonsten selbstverständliche Kindertagesbetreuung zu Hause zu gestalten ist. Weit überwiegend werden die entsprechenden Maßgaben in den Familien sehr verantwortungsvoll umgesetzt. Zu dieser verantwortungsvollen Betreuung im familiären Rahmen gehört auch, dass diese belastende Situation für die Familien keine kindeswohlgefährdenden Auswirkungen auf die Kinder hat. 
 
Allerdings können sich insbesondere in den Fällen Handlungsnotwendigkeiten ergeben, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach §§ 27ff. SGB VIII wahrgenommen hat. 
 
In diesen Fällen ist die pädagogische Arbeit der Fachkräfte sowie die Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe von besonderer Relevanz.

Hierzu wird Folgendes klargestellt:
 
Soweit der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote Bestandteil von Hilfen zur Erziehung und Schutzplänen ist bzw. im Rahmen von Maßnahmen nach § 8a SGB VIII angeordnet wurde, ist durch das zuständige Jugendamt, auch gemeinsam mit dem durchführenden Träger von Hilfen bzw. Betreuungsangeboten oder der jeweiligen Kindertagespflegestellen zu prüfen, ob bei einem Wegfall des Betreuungsangebotes eine Gefährdung des Kindeswohls wahrscheinlich ist. 
 
Wird dies bejaht, ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Unterstützungs- und Hilfemaßnahmen zu gewährleisten ist. 
 
Ist dies nicht ausreichend möglich, soll die Betreuung im Rahmen der verfügbaren Betreuungsangebote fortgesetzt bzw. wiederaufgenommen werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit zur Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person im Einzelfall zu treffen und zu dokumentieren.
 
Dabei gilt, dass die Kinder in den bestehenden und nach Möglichkeit in den ihnen gewohnten Betreuungsgruppen bzw. Einzelbetreuungen aufgenommen werden. Sollten bisher keine Kinder in diesem Kindertagesbetreuungsangebot betreut werden, ist das Angebot für die Betreuung zu öffnen. Sofern in der Folge der Umsetzung dieser Regelung mehrere Kinder eines Kindertagesbetreuungsangebotes neu betreut werden, können neue Gruppen mit aufzunehmenden Kindern gebildet werden. Dem örtlichen Jugendamt obliegt es, diesen Prozess verantwortungsvoll und in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Träger von Hilfen bzw. Betreuungsangeboten oder der jeweiligen Kindertagespflegestelle zu steuern. Soweit dies, insbesondere für eine angemessene Umsetzung im Sozialraum erforderlich ist, trifft das Jugendamt die notwendigen Einzelfallentscheidungen.